Unsere Vertragsbedingungen für Endkunden und Partner

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

  1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommen Aufträge sind die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzliche Leistungen (B§ 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B). Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.

Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Zeichnungen; Berechnungen; Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

Preise

  1. Für vom Auftraggeber angeordnete über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wen die Ware bzw. die Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.

Zahlung

  1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).

Lieferung und Montage

  1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigungen, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß l; II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine individuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

Eigentumsvorbehalte

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

Haftung

  1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach §13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B). Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen und der, der als Auftragnehmer Kaufmann ist.

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

Vertragsgrundlagen

  1. Vertragsgrundlagen sind nacheinander
    • das Auftragsschreiben
    • das Verhandlungsprotokoll einschließlich dazugehöriger Anlagen
    • diese Allgemeinen Auftragsbedingungen der Inavent GmbH
    • das Angebot des Nachunternehmers mit den laut Verhandlungsprotokoll vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen
    • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung.
  2. Bei Widersprüchen zwischen der textlichen Leistungsbeschreibung und Zeichnungen geht die Leistungsbeschreibung vor.
  3. Ergänzungs- und Zusatzaufträgen werden die in Ziff. 1.1 aufgeführten Vertragsbestandteile ebenfalls zugrunde gelegt, soweit die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbaren.
  4. Allgemeine Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nachunternehmer werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn auf sie im Angebot oder in sonstigen Schriftstücken des Nachunternehmer Bezug genommen wird.
  5. Zu einer Änderung des Vertrages, insbesondere Anordnungen zur Änderung der Ausführung oder Erbringung zusätzlicher Leistungen, sind nur die Geschäftsleitung der Inavent GmbH und die hierzu im Verhandlungsprotokoll bevollmächtigten Personen befugt. Sonstige Personen, auch der Bauleiter, sind nur berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Inavent GmbH abzugeben oder entgegenzunehmen, wenn sie dazu durch die Geschäftsleitung schriftlich bevollmächtigt worden sind oder dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Inavent GmbH erforderlich ist. In letzterem Fall hat der Nachunternehmer die Inavent GmbH unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.

Vergütung

  1. Die Vertragspreise sind Festpreise. Lohn- und Materialpreiserhöhungen nach Vertragsabschluss werden nicht vergütet. Soweit in gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften, insbesondere § 2 VOB/B, etwas anderes vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.
  2. Auf Verlangen der Inavent GmbH hat der Nachunternehmerdie Preisermittlung für die vertragliche Leistung im verschlossenen Umschlag zu übergeben. Die Inavent GmbH darf die Preisermittlung einsehen, wenn dies zur Prüfung von Ansprüchen des Nachunternehmer auf zusätzliche Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B) oder zur Festlegung einer neuen Vergütung infolge einer Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) erforderlich erscheint. Dieses Recht hat die Inavent GmbH auch, wenn neue Preise wegen Mengenabweichungen (§ 2 Abs. 3 VOB/B) oder nach Kündigung oder Teilkündigung die Vergütung für erbrachte Leistungen festzulegen sind oder eine Kündigungsentschädigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B) zu ermitteln ist.
  3. Der Nachunternehmer hat nur Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen geänderter und zusätzlicher Leistungen, wenn er diesen Anspruch vor der Ausführung ankündigt. Ohne vorherige Ankündigung kann der Nachunternehmer die zusätzliche Vergütung nur beanspruchen, soweit die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz der Inavent GmbH entbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn die Versäumung der Ankündigung ausnahmsweise entschuldigt ist. Hierfür trägt der Nachunternehmer die Beweislast. Der Nachunternehmer hat der Inavent GmbH zusammen mit der Mehrkostenankündigung oder, soweit dies zeitlich nicht möglich sein sollte, unverzüglich danach eine prüffähige Berechnung der von ihm beanspruchten Mehrvergütung in Gestalt eines Nachtragsangebotes vorzulegen. Vor Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen hat der Nachunternehmer die Entscheidung der Inavent GmbH abzuwarten, wenn nicht die Inavent GmbH eine sofortige Ausführung der Leistung anordnet.
  4. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser sämtliche Arbeiten ab, die erforderlich sind, um die vom Nachunternehmer nach dem Vertrag und den Vertragsbestandteilen geschuldeten Leistungen vollständig (fix und fertig) zu erbringen. In diesem Fall kann der Nachunternehmer insbesondere keine Preisänderung verlangen, wenn sich im Leistungsverzeichnis veranschlagte Mengen erhöht haben, ohne dass Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen angeordnet worden waren.
  5. In den Preisen sind die Kosten für die Einweisung des Personals des Kunden der Inavent GmbH in Bedienung und Wartung der vom Nachunternehmer gelieferten und/oder montierten Anlagen enthalten.

Ausführungsunterlagen

  1. Der Nachunternehmer hat die ihm überlassenen Unterlagen, soweit sie einen technischen Zusammenhang mit der von ihm geschuldeten Leistung haben, auf Unstimmigkeiten zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Fehler, Abweichungen vom vorher geäußerten Willen der Inavent GmbH, Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik oder die Bauvorschriften, Widersprüche und Lücken in den Unterlagen. Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen. Auf entdeckte oder vermutete Unstimmigkeiten hat der Nachunternehmer die Inavent GmbH unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
  2. Der Nachunternehmer ist verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu vergewissern. Soweit er sie ohne weitere Unterlagen nicht hinreichend sicher beurteilen kann, hat er diese rechtzeitig bei der Inavent GmbH anzufordern.
  3. Hat der Nachunternehmer nach dem Vertrag für die Ausführung seiner Leistungen die notwendige Ausführungs-, Konstruktions- und Detailpläne, statische Berechnungen, Schalpläne oder sonstige Unterlagen selbst zu erstellen oder zu beschaffen, hat er sie der Inavent GmbH so rechtzeitig vor Beginn der Ausführung vorzulegen, dass eine Prüfung und Abstimmung mit anderen Gewerken möglich ist. Vertraglich vereinbarte Planvorlagefristen sind zu beachten.
  4. Dem Nachunternehmer übergebene Pläne dürfen nur zur Ausführung der Vertragsleistungen verwendet werden. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, die an der Erbringung der Leistungen nicht beteiligt sind, ist untersagt.
  5. Der Nachunternehmer hat rechtzeitig zu Beginn seiner Leistungserbringung zu klären, welche Dokumentationen, Abnahmen und Nachweise er zur Fertigstellung seiner Leistung der Inavent GmbH bzw. dessen Kunden vorzulegen hat. Der Nachunternehmer hat dann rechtzeitig, soweit technisch möglich, 4 Wochen vor Fertigstellung seiner Leistung, unaufgefordert die in seiner Leistung geschuldeten Bestandspläne, Wartungs- und Bedienungsunterlagen, Musternachweise, behördliche Zulassungen, TÜV- und aufsichtsrechtliche Abnahmen usw. der Inavent GmbH vorzulegen, spätestens jedoch zur Abnahme.

Ausführung, Qualitätssicherung

  1. Der Nachunternehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen (§ 4 Abs. 8 VOB/B). Der Nachunternehmer ist verpflichtet, für ausgebildetes, hinreichend qualifiziertes Personal für die Planung, Organisation und Durchführung seiner Leistung zu sorgen, wobei eine deutschsprachige, dauerhaft vor Ort präsente Führungskraft zu gewährleisten ist.

    Beabsichtigt der Nachunternehmer im Einzelfall, Teile der ihm übertragenen Leistungen auf einen weiteren Nachunternehmer zu übertragen, bedarf dieses der schriftlichen Zustimmung der Inavent GmbH. Hierzu hat der Nachunternehmer die Erlaubnis zur Untervergabe mit dem Formular „Antrag auf Freigabe von Nachunternehmern“ unter Einreichung der dort aufgeführten Unterlagen zu beantragen. Soweit der Nachunternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag gegenüber der Inavent GmbH bestehenden Leistungspflichten weitere Nachunternehmer oder Lieferanten beauftragt oder bereits beauftragt hat, tritt er der Inavent GmbH mit Auftragserteilung sicherungshalber sämtliche aus diesen Aufträgen gegenüber den Nachunternehmer oder Lieferanten bestehenden und künftigen Erfüllungs-, Mängel- und Schadenersatzansprüche ab. Die Inavent GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Nachunternehmer ist bis zum Widerruf berechtigt, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Inavent GmbH ist zum Widerruf und damit zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte berechtigt, wenn und soweit sich der Nachunternehmer mit seiner gegenüber der Inavent GmbH bestehenden Leistungspflicht in Verzug befindet oder der mit dem Nachunternehmer geschlossene Vertrag gekündigt wird oder wenn vom Nachunternehmer oder zulässigerweise von der Inavent GmbH oder einem Dritten das Insolvenzverfahren beantragt ist, ein solches eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die Weitervergabe von Leistungen durch von der Inavent GmbH freigegebene Nachunternehmer an weitere Nachunternehmer ist ausdrücklich untersagt. Der Nachunternehmer ist verpflichtet, den Ausschluss der Beauftragung weiterer Nachunternehmer mit seinem Nachunternehmer ausdrücklich zu vereinbaren und dieses gegenüber der Inavent GmbH auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Der Nachunternehmer hat grundsätzlich ein Bautagebuch nach Formvorschrift der Inavent GmbH zu führen und der Inavent GmbH ohne besondere Aufforderung täglich vorzulegen. An Baubesprechungen hat ein bevollmächtigter Vertreter des Nachunternehmer auf Verlangen der Inavent GmbH teilzunehmen.
  3. Die Baustelleneinrichtung, insbesondere die Einrichtung von Arbeits- und Lagerplätzen, ist vor Aufnahme der Arbeiten mit der Inavent GmbH abzustimmen.
  4. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Nachunternehmer eine Ausführung, die den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht. Auf Änderungen dieser Regeln, die während der Bauzeit eintreten und die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt worden sind, hat der Nachunternehmer die Inavent GmbH rechtzeitig hinzuweisen.
  5. Der Nachunternehmer ist auf Verlangen der Inavent GmbH verpflichtet, von ihm geschaffene Energieversorgungsanschlüsse anderen Bauhandwerkern zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen, auch über die Zeit der Ausführung der eigenen Vertragsleistung hinaus. In diesem Fall hat der Nachunternehmer einen Anspruch auf Erstattung der durch den anderen Bauhandwerker verursachten Verbrauchskosten einschließlich eines dem Verhältnis dieser Kosten entsprechenden Anteils an den Kosten für die Schaffung des Energieversorgungsanschlusses. Gelingt es dem Nachunternehmer nicht, eine Kostenerstattung von dem anderen Bauhandwerker zu erlangen, erfolgt sie durch die Inavent GmbH. Ist eine genaue Erfassung der Verbrauchskosten wegen des Fehlens von Zwischenzählern oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, richten sich die Kostenanteile der Unternehmen, die den Energieversorgungsanschluss benutzt haben, nach dem Verhältnis der den Unternehmen gegenüber der Inavent GmbH zustehenden Vergütungssummen.
  6. Der Nachunternehmer hat die Baustelle ständig in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten und alle Verunreinigungen, insbesondere Abfälle und Bauschutt, die von seinen Arbeiten herrühren, zu entfernen. Kommt der Nachunternehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer ihm von der Inavent GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann die Inavent GmbH die Verunreinigungen auf Kosten des Nachunternehmer beseitigen lassen.
  7. Die Inavent GmbH kann Änderungen des Bauentwurfs sowie die Ausführung zusätzlicher Leistungen, die nicht im Vertrag bestimmt, jedoch zur Ausführung der Vertragsleistungen erforderlich sind, anordnen. Letzteres gilt nicht, wenn der Betrieb des Nachunternehmer auf derartige Leistungen nicht eingestellt ist. Als Änderung des Bauentwurfs gelten auch Anordnungen, die sich auf die Art und Weise der Leistungserbringung und die Bauzeit beziehen.

    (1) Die Inavent GmbH führt während der Ausführung des Bauvorhabens ständig eine Kontrolle der bereits ausgeführten Leistungen aus, die dazu dient, Mängel und Störungen im Bauablauf zu vermeiden und die Einhaltung der Bauablaufplanung für das Bauvorhaben zu gewährleisten. Sie dient auch dazu, die Koordination der Leistungen sämtlicher Baubeteiligter möglichst zu optimieren und dadurch eine wirtschaftliche und zügige Baudurchführung zu erreichen. Der Nachunternehmer ist verpflichtet, bereits während der Durchführung seiner Leistungen selbst daran mitzuwirken und auch die Maßnahmen zur Kontrolle seiner Leistungen im Hinblick auf Mangelfreiheit und Rechtzeitigkeit durchzuführen, die in den für seine Leistungen gelten DIN-Normen und anderen technischen Regelwerken vorgesehen sind

    (2) Der Nachunternehmer ist insbesondere verpflichtet,
    • der Inavent GmbH vor Ausführung seiner Leistung schriftlich darzustellen, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Mängeln und Störungen im Bauablauf er durchzuführen beabsichtigt,
    • die mitgeteilten Maßnahmen auszuführen, soweit keine Änderungen vereinbart werden,
    • dabei mindestens auch die Maßnahmen auszuführen, die sich aus der Prüfliste ergeben, soweit diese vertraglich als Anlage zum Verhandlungsprotokoll vereinbart wurde, und
    • daran mitzuwirken, einen optimierten Maßnahmenkatalog zu erstellen, der die Besonderheiten der Vertragsleistungen des Nachunternehmer und die in der Prüfliste vorgesehenen Qualitätssicherungsmaßnahmen berücksichtigt.
    Gerät der Nachunternehmer mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Verpflichtung in Verzug, kann die Inavent GmbH Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Sie ist außerdem berechtigt, die geschuldeten Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Kosten des Nachunternehmer durch Dritte ausführen zu lassen, wenn sie dem Nachunternehmer zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

    (3) Rechte, die der Inavent GmbH nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 VOB/B zustehen, bleiben unberührt.

    Der Nachunternehmer hat der Inavent GmbH vor Beginn seiner Leistungen einen Bauablaufplan vorzulegen, aus dem Beginn und Ende der einzelnen Teile der Vertragsleistungen hervorgehen. Dabei hat er Rücksicht auf die Planung des gesamten Bauablaufs durch die Inavent GmbH zu nehmen und auf Anforderung der Inavent GmbH die Angaben zu machen, die für die Koordination der Vertragsleistungen mit den Leistungen anderer Baubeteiligter notwendig sind. Hierzu gehören auch Angaben zu Zeitpunkten und den Umfängen von Materiallieferungen zum Zwecke der Koordination von Lager- und Umschlagplätzen sowie Transportwegen auf der Baustelle. Anordnungen der Inavent GmbH zur Aufrechterhaltung geordneter Verhältnisse auf der Baustelle, insbesondere die Zuweisung von Lager- und Umschlagplätzen, hat der Nachunternehmer zu befolgen.

Bemusterung, Nachweise

  1. Nach dem Vertrag geschuldete sowie nach den für die Erbringung der geschuldeten Leistung maßgeblichen technischen Normen, den sonstigen technischen Regelwerken und den anerkannten Regeln der Technik übliche und notwendige Muster, Eignungs- und Gütenachweise hat der Nachunternehmer der Inavent GmbH so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser ein angemessener Zeitraum zur Prüfung und Freigabe zur Verfügung steht. Hierbei hat der Nachunternehmer auch darauf zu achten, dass vertragliche Einzel- und Ausführungsfristen eingehalten werden. Werden Muster, Eignungs- oder Gütenachweise nicht rechtzeitig oder nicht in einer Art und Weise und ausreichender Menge vorgelegt, die für eine Entscheidung darüber erforderlich sind, oder entsprechen sie nicht den in Satz 1 dieses Absatzes festgelegten Anforderungen, geht eine damit verbundene zeitliche Verzögerung zu Lasten des Nachunternehmers.
  2. Der Nachunternehmer sichert zu, dass er nur Baustoffe verwendet und Verfahren durchführt, die für die Gesundheit und für die Umwelt unbedenklich sind.
  3. Der Nachunternehmer hat rechtzeitig und im Einvernehmen mit der Inavent GmbH während der Leistungserstellung zur laufenden Qualitätssicherung, vor Zwischen- oder Schlussabnahmen die nach dem Vertrag geschuldeten sowie nach den maßgeblichen technischen Normen, den sonstigen technischen Regelwerken und den anerkannten Regeln der Technik üblichen und notwendigen Prüfungen und Leistungsnachweise vorzulegen. Die Kosten hierfür, seien es eigene oder jene von Dritten wie z. B. Prüfinstituten, usw., sind in den Leistungspreisen enthalten.

Ausführungsfristen

  1. Die Vertragsleistungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen fertigzustellen. Im Verhandlungsprotokoll ausdrücklich angegebene/vereinbarte Einzel-/Zwischenfristen gelten ausdrücklich als Vertragsfristen i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 VOB/B.
  2. Auf Verlangen der Inavent GmbH hat der Nachunternehmer ihr Angaben über die vorgesehenen Arbeitsabläufe zu machen, insbesondere Termine für einzelne Teilleistungen oder Leistungsabschnitte bekannt zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn vereinbarte oder ursprünglich vom Nachunternehmer zugesagte Termine überschritten worden sind oder auf Grund des Verhaltens des Nachunternehmer die Nichteinhaltung von Vertragsfristen zu befürchten ist oder die Inavent GmbH die Angaben zu Zwecken der Bauablaufplanung benötigt.
  3. Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistungen geänderte oder zusätzliche Leistungen ausgeführt, bleiben die vereinbarten Vertragsfristen grundsätzlich unverändert, es sei denn, der Nachunternehmer hat spätestens mit Vorlage seines Nachtragsangebots die Auswirkungen auf die Bauzeit im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt.

Vertragsstrafe wegen Verzuges

  1. Gerät der Nachunternehmer mit der Gesamtfertigstellung seiner Leistungen in Verzug, hat er der Inavent GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der im Verhandlungsprotokoll genannten Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitung zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieser Netto-Auftragssumme.
  2. Sofern in der letzten Spalte der Ziff. 6.3 oder der Ziff. 6.5 des Verhandlungsprotokolls aufgrund der besonderen Bedeutung der jeweiligen Zwischenfrist für den Bauablauf unter „Vertragsstrafe gem. Ziffer 7 der Allgemeinen Auftragsbedingungen“ ein entsprechendes Kreuz gesetzt wurde, verpflichtet sich der Nachunternehmer für den Fall der schuldhaften Überschreitung der in der jeweiligen Zeile vereinbarten Fertigstellungszwischenfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15% der anteiligen, im Verhandlungsprotokoll genannten Netto-Auftragssumme, die auf diejenigen nach dem Vertrag insgesamt zu erbringenden Bauleistungen entfällt, die zur Einhaltung der betreffenden Zwischenfrist erforderlich sind, je Werktag zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 5% dieser anteiligen Netto-Auftragssumme.
  3. Vereinbaren die Parteien nachträglich anstelle der in den Ziff. 6.1 oder 6.4 des Verhandlungsprotokolls vereinbarten Gesamtfertigstellungsfrist oder der in den Ziff. 6.3 oder 6.5 des Verhandlungsprotokolls vereinbarten Fertigstellungszwischenfristen abweichende verbindliche Fertigstellungsfristen, gilt die Vertragsstraferegelung gem. vorstehenden Ziff. 7.1 und 7.2 auch bei einer schuldhaften Überschreitung dieser neu vereinbarten Fertigstellungsfristen. Verlängert sich die in den Ziff. 6.1 oder 6.4 des Verhandlungsprotokolls vereinbarte Gesamtfertigstellungsfrist oder verlängern sich die in den Ziff. 6.3 oder 6.5 des Verhandlungsprotokolls vereinbarten Fertigstellungszwischenfristen – etwa gem. § 6 Abs. 2 VOB/B –, ohne dass die Parteien neue Vertragsfristen vereinbaren, so ist die jeweilige Vertragsstrafe verwirkt, sobald sich der Nachunternehmer mit der Fertigstellung der bei Fristablauf jeweils geschuldeten Gesamt- oder Einzelleistung – etwa durch Mahnung der Inavent GmbH nach Ablauf der verlängerten Frist – in Verzug befindet, es sei denn, die Bauausführung wurde durch nicht vom Nachunternehmer zu vertretende Umstände so erheblich verzögert, dass der gesamte Zeitplan des Nachunternehmer umgeworfen und er zu einer durchgreifenden Neuordnung des Bauablaufs gezwungen wurde. In diesem Fall entfällt der Vertragsstrafeanspruch.
  4. Bei schuldhafter Überschreitung mehrerer Fertigstellungszwischenfristen beträgt die insgesamt verwirkte Vertragsstrafe gleichwohl höchstens 5 % der anteiligen, im Verhandlungsprotokoll genannten Netto-Auftragssumme, die auf diejenigen nach dem Vertrag insgesamt zu erbringenden Bauleistungen entfällt, die zur Einhaltung der letzten überschrittenen Zwischenfrist erforderlich sind. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für die Überschreitung einer Fertigstellungszwischenfrist wird auf verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung nachfolgender Fertigstellungszwischenfristen und die Überschreitung der Gesamtfertigstellungsfrist angerechnet. Der Gesamtbetrag aller Vertragsstrafen ist begrenzt auf höchstens 5 % der im Verhandlungsprotokoll genannten Netto-Auftragssumme und höchstens 0,2 % dieser Netto-Auftragssumme je Werktag, an dem eine oder mehrere Vertragsstrafen fällig werden.
  5. Schadenersatzansprüche der Inavent GmbH wegen Verzugs neben der Vertragsstrafe bleiben von der Vertragsstrafe unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf etwaige Schadenersatzansprüche aus demselben Haftungsgrund angerechnet. Der Nachunternehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Inavent GmbH ihrem Auftraggeber regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Vergütung schuldet, die für sämtliche bei der Baumaßnahme von der Inavent GmbH zu erbringenden Bauleistungen vereinbart wurde, sofern die Inavent GmbH die mit dem Auftraggeber vereinbarten Vertragsfristen schuldhaft nicht einhält.
  6. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz, staatliche Arbeitsvorschriften

    Der Nachunternehmer sichert der Inavent GmbH die Einhaltung seiner Pflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), dem Sozialgesetzbuch III, IV und VII (SGB III, IV, VII), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit zu. Er ist verpflichtet, der Inavent GmbH auf Verlangen unverzüglich sämtliche Auskünfte zu erteilen, die Aufschluss über die Einhaltung dieser Pflichten geben, und die Einhaltung durch Unterlagen nachzuweisen. Zu diesen Unterlagen gehören - auf Verlangen im Original - insbesondere:
    • Liste der eingesetzten Arbeitnehmer mit vollständigen Namen und Anschriften
    • Reisepässe ausländischer Arbeitnehmer
    • Arbeitserlaubnisse, Aufenthaltstitel oder Visa-Sichtvermerke ausländischer Arbeitnehmer, sofern gesetzlich erforderlich
    • Genehmigung des Bauvertrages durch das Arbeitsamt
    • Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers
    • Arbeitsverträge
    • Belege über die Zahlung der Beiträge zu den Sozialkassen, Lohnlisten, Urlaubspläne, Melde- und vergleichbare Unterlagen
    • Niederschriften über die Arbeitsbedingungen nach § 2 NachwG und § 11 Abs. 1 AÜG.
    Darüber hinaus ist der Nachunternehmer verpflichtet, der Inavent GmbH die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber den Trägern der Sozialversicherung einschließlich der SOKA-Bau für die ULAK und die ZVK und der für den Nachunternehmer zuständige Berufsgenossenschaft unaufgefordert durch Vorlage aktueller
    • qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen der für die eingesetzten Mitarbeiter zuständigen Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
    • qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen der SOKA-Bau (ULAK und ZVK) bzw. entsprechende Negativtestate
    • qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft lückenlos über die gesamte Dauer der Bauzeit nachzuweisen.
  1. Der Nachunternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner Nachunternehmer auf der Baustelle tätigen Personen gemäß § 2a Abs. 2 SchwarzArbG auf ihre Mitführungspflicht für Ausweispapiere hingewiesen werden und jederzeit ihren Personalausweis, Pass oder Pass- bzw. Ausweisersatz bei sich führen und diese auf Verlangen der Bauleitung der Inavent GmbH vorzulegen haben. Der Nachunternehmer ist damit einverstanden, dass die Inavent GmbH bei den Arbeitnehmern des Nachunternehmer Auskünfte über die Zahlung der Mindestentgelte im Sinne des § 14 AEntG einholt. Er ist auch mit der Einholung von Auskünften bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK) über die Zahlung von Beiträgen im Sinne des vorgenannten Gesetzes einverstanden. Das gleiche gilt für Auskünfte bei den Behörden der Zollverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit über Arbeitsgenehmigungen und die Beschäftigung erlaubende Aufenthaltstitel für vom Nachunternehmer beschäftigte Arbeitnehmer. Der Nachunternehmer erteilt der Inavent GmbH Vollmacht, bei den vorgenannten Personen und Behörden sowie der SOKA-Bau und den für den Nachunternehmer zuständigen Berufsgenossenschaften, entsprechende Auskünfte einzuholen und verpflichtet sich, diese Vollmacht auf Wunsch in gesonderter Urkunde zu bestätigen. Der Nachunternehmer ist auf Verlangen der Inavent GmbH verpflichtet, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bzw. des gültigen Tariflohns sowie der Abgaben zur Sozialversicherung einschließlich der an die SOKA-Bau für die ULAK und die ZVK und an die für den Nachunternehmer zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlenden Beitrage durch Vorlage eines geeigneten Testats eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
  2. Vergibt der Nachunternehmer Leistungen an einen weiteren Nachunternehmer weiter, so hat er diesem Nachunternehmer die in Ziff. 8.1 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und sich die genannten Rechte einräumen zu lassen. Er hat der Inavent GmbH für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Nachunternehmer aus dem AEntG, dem AufenthG und den Vorschriften des SGB III über Ausländerbeschäftigung einzustehen. Die in Ziff. 8.1 geregelten Auskünfte und Unterlagen hat er auch vorzulegen, soweit sie die Verhältnisse eines von ihm eingesetzten weiteren Nachunternehmer betreffen.
  3. Erfüllt der Nachunternehmer seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage der genannten Unterlagen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 nicht oder nicht vollständig, kann die Inavent GmbH einen angemessenen, von ihr nach billigem Ermessen anhand des im konkreten Einzelfall bestehenden Sicherungsinteresses festzusetzenden Teil der Vergütung als Sondereinbehalt zurückhalten. Dem Nachunternehmer bleibt nachgelassen, ein geringeres Sicherungsinteresse der Inavent GmbH nachzuweisen. Zudem ist die Inavent GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Nachunternehmer gesetzten angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Kündigung zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Abwehr von Ordnungs- oder Strafmaßnahmen, notwendig oder ein Abwarten aus sonstigen Gründen für die Inavent GmbH unzumutbar ist.
  4. Verstößt der Nachunternehmer im Zusammenhang mit der zu erbringenden Vertragsleistung gegen ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften oder gegen die Vorschriften des AEntG ist die Inavent GmbH zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gem. § 8 Abs. 3 VOB/B berechtigt, wenn der Nachunternehmer die den Verstoß begründenden Umstände auch innerhalb einer ihm von der Inavent GmbH gesetzten Frist nicht beseitigt. Die Beseitigung des Verstoßes ist der Inavent GmbH innerhalb der Frist durch Übergabe aussagekräftiger Unterlagen nachzuweisen. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Kündigung zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Abwehr von Ordnungs- oder Strafmaßnahmen, notwendig ist oder ein Abwarten aus sonstigen Gründen für die Inavent GmbH unzumutbar ist.
  5. Bei schuldhafter Verletzung der Verpflichtungen aus den Ziff. 8.1 und 8.2 ist der Nachunternehmer der Inavent GmbH außerdem zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
  6. Der Nachunternehmer verpflichtet sich, die Inavent GmbH von einer Haftung gemäß
    • § 14 AEntG für die Verpflichtungen des NU, eines von ihm oder eines von diesem wiederum beauftragten weiteren Nachunternehmer oder eines von dem Nachunternehmer oder einem der weiteren Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 AEntG,
    • § 28e Abs. 3a SGB IV für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Nachunternehmer oder eines von ihm beauftragten Verleihers und
    • § 150 Abs. 3 SGB VII für die Beitragshaftung des Nachunternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung
    • § 13 MiLoG für die Verpflichtungen des NU, eines von ihm oder eines von diesem wiederum beauftragten weiteren Nachunternehmer oder eines von dem Nachunternehmer oder einem der weiteren Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gem. § 1 MiLoG an Arbeitnehmer freizustellen bzw. der Inavent GmbH den Schaden, der ihr aus der nach diesen Vorschriften erfolgten Inanspruchnahme entstandenen ist, zu erstatten.

Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das AEntG sowie das MiLoG.

  1. Verstößt der Nachunternehmer schuldhaft gegen die Bestimmungen des AEntG, indem er einem oder mehreren für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Arbeiten eingesetzten Arbeitnehmern die für die Dauer ihrer jeweiligen Einsatzzeiten anfallenden Mindestentgelte, Urlaubsentgelte oder zusätzlichen Urlaubsentgelte nicht zahlt oder die entsprechenden Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) nicht abführt, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € je betroffenem Arbeitnehmer zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auch verwirkt, wenn ein vom Nachunternehmer eingesetzter weiterer Nachunternehmer den Verstoß begeht und dieses für den Nachunternehmer bei Einholung der in Ziff. 8.1 und 8.2 benannten Auskünfte und Unterlagen erkennbar gewesen wäre. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen gegen den Nachunternehmer wegen desselben Verstoßes bestehenden Regressanspruch der Inavent GmbH angerechnet.
  2. Verstößt der Nachunternehmer schuldhaft gegen die Bestimmungen des MiLoG, indem er einem oder mehreren Arbeitnehmern den diesen nach § 1 MiLoG zustehenden Mindestlohn nicht zahlt, gilt Ziff. 9.1 entsprechend.
  3. Diese Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das AEntG sowie das MiLoG gem. Ziff. 9.1 und 9.2 ist auf insgesamt 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Auch wenn zudem Vertragsstrafeansprüche wegen Verzugs gem. Ziff. 7 verwirkt sind, beträgt die Summe aller verwirkten Vertragsstrafen höchstens 5 % der im Verhandlungsprotokoll genannten Netto-Auftragssumme.
  4. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

Abnahme

  1. Der Nachunternehmer hat die nach dem Vertrag geschuldeten sowie den maßgeblichen technischen Normen, den sonstigen technischen Regelwerken und den anerkannten Regeln der Technik üblichen und notwendigen Dokumentationen, Betriebsanleitungen, Nachweise, Prüfzeugnisse und Bestandsunterlagen rechtzeitig in Abstimmung mit der Inavent GmbH vorzulegen. Die Unterlagen sind vierfach zu übergeben und zusätzlich auf digitalem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierüber sind von den Vertragspreisen abgegolten. Fehlen wesentliche der in Satz 1 genannten Unterlagen, kann die Inavent GmbH die Abnahme verweigern. Wesentlich sind insbesondere solche Unterlagen, die für den Betrieb, die Wartung oder die Erteilung öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse und Abnahmen von Bedeutung sind.
  2. Die Abnahme erfolgt förmlich. § 12 Abs. 5 VOB/B gilt nicht.
  3. Ein Anspruch des Nachunternehmer auf Teilabnahmen von Teilleistungen besteht nicht.

    Die Inavent GmbH ist jedoch berechtigt, Teilabnahmen zu erklären.

Mängelansprüche

  1. Für die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln vor Abnahme gilt § 4 Abs. 7 VOB/B. Für den Fall der Kündigung des Vertrages gilt Ziff. 16.
  2. Ansprüche wegen Mängeln nach Abnahme richten sich nach § 13 VOB/B mit folgenden Ausnahmen:
    • die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B 5 Jahre zuzüglich 4 Wochen; § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B gilt nicht;
    • soweit § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B vorschreibt, dass ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers schriftlich zu erfolgen hat, ist ausreichend, dass die Inavent GmbH den Nachunternehmer in Textform, auch per Email, zur Beseitigung etwaiger Gewährleistungsmängel auffordert;
    • die Beschränkungen des gesetzlichen Minderungsrechts in § 13 Abs. 6 VOB/B und der gesetzlichen Schadenersatzansprüche in § 13 Abs. 7 VOB/B finden keine Anwendung; insoweit gelten die Bestimmungen des BGB.

Stundenlohnarbeiten

  1. Der Nachunternehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB zusätzlich folgendes enthalten:
    • das Datum
    • die Bezeichnung der Baustelle
    • die Art der Leistung
    • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
    • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
    • die Gerätekenngrößen.
    Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Soweit im Stundenlohn abgerechnete Arbeiten ihrer Art nach anderen Vertragsleistungen, die nach Einheitspreisen oder einem Pauschalpreis abzurechnen sind, zugeordnet werden können, sind sie in Rechnungen bei diesen anderen Vertragsleistungen übersichtlich aufzuführen.
  2. Stellt sich heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in anderen Vertragsleistungen enthalten sind oder zu nicht besonders zu vergütenden Nebenleistungen gehören, kann der Nachunternehmer hierfür keine zusätzliche Vergütung verlangen.
  3. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Sieht der Vertrag Stundenlohnarbeiten nicht vor, ergibt sich eine nachträgliche Vereinbarung darüber nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.

Zahlungen, Skonto, Rechnungen

  1. Abschlagszahlungen kann der Nachunternehmer nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsplan verlangen. Ist kein Zahlungsplan vereinbart worden, kann der Nachunternehmer Abschlagszahlungen nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 VOB/B beanspruchen. Mehr als eine Abschlagszahlung pro Monat kann der Nachunternehmer nicht fordern.
  2. Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen; der Nachunternehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligung der Inavent GmbH an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt jedoch nicht als Anerkenntnis.
  3. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
  4. Alle Rechnungen und die notwendigen ergänzenden Unterlagen sind einfach einzureichen. Aus der Rechnung müssen prüffähig die Leistungen seit Baubeginn sowie die bereits geleisteten einzelnen Abschlagszahlungen ersichtlich sein. Der Rechnung zugrunde gelegte Aufmaße, Massenberechnungen, Stundenlohnzettel und sonstige Abrechnungsunterlagen sollen nach Möglichkeit vorab dem Bauleiter der Inavent GmbH zur Prüfung zugeleitet werden.
  5. Bei Begleichung einer Vorauszahlungs-, Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Rechnung im Original gewährt der Nachunternehmer der Inavent GmbH Skonto in Höhe von 3 % der berechtigten Forderung. Bei einer Teilschluss- oder Schlussrechnung beginnt die Skontofrist frühestens mit dem Zeitpunkt der (Teil-) Abnahme der abgerechneten Leistung.

    Der Abzug kann bereits von der jeweiligen fristgerechten Voraus-, Abschlags- oder Teilschlusszahlung in Abzug gebracht werden. Sind Rechnungen nicht prüffähig und beanstandet die Inavent GmbH dies unverzüglich, beginnt die Skontofrist erst mit Eingang der fehlenden Unterlagen. Sind Rechnungen nach den vertraglichen Vereinbarungen innerhalb einer kürzeren Frist als der in Satz 1 genannten fällig, ist die Inavent GmbH zum Skontoabzug nicht berechtigt.

    Der Inavent GmbH steht es frei, innerhalb der oben genannten Frist einzelne Vorauszahlungs-, Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezahlen und Skonto zu ziehen und andere Rechnungen für die gleiche Gesamtleistung mit längerer Frist ohne Skonto zu bezahlen. Wird eine Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung nur teilweise innerhalb der Skontofrist bezahlt, ist der Skontoabzug nach dem gezahlten Betrag zu berechnen und zulässig.

    Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto der Inavent GmbH der Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Post oder an das Geldinstitut, soweit das Konto der Inavent GmbH eine für die Ausführung des Überweisungsauftrags ausreichende Deckung ausweist.
  6. Der Nachunternehmer hat in seine Rechnungen folgenden Hinweis aufzunehmen: „Leistungsempfänger ist Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 1 Ziff. 4 UStG“.

    Dies gilt nicht, soweit der Nachunternehmer ausnahmsweise keine Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Ziff. 4 UStG erbringt. Die Inavent GmbH als Leistungsempfängerin bestätigt, dass die vom Nachunternehmer an die Inavent GmbH erbrachte Bauleistung ihrerseits selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet wird.

Sicherheitsleistung

  1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat der Nachunternehmer zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung seiner Leistungen und der Erfüllung aller sonstigen vertraglichen Pflichten, einschließlich der Erstattung von Überzahlungen sowie der Erfüllung der Mängelansprüche für bis zur und bei der Abnahme festgestellter Mängel, aber ausgenommen aller Ansprüche der Inavent GmbH, die erst nach der Abnahme entstehen, eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, nicht auf erstes Anfordern und ohne Ausschluss des § 768 BGB ausgestellte Bürgschaft eines von der BaFin zugelassenen Kreditinstituts gemäß Muster der Inavent GmbH in Höhe von 10 % der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu stellen. Die Bürgschaft hat die Regelung zu enthalten, dass Ansprüche aus dieser Bürgschaft in keinem Fall früher als die gesicherte Hauptforderung, im Höchstfall jedoch nach Ablauf der Frist des § 202 Abs. 2 BGB verjähren. Die Bürgschaft ist innerhalb von 14 Werktagen nach Vertragsschluss zu stellen. Sie ist nach Abnahme zurück zu geben, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Abnahme entstandene Ansprüche der Inavent GmbH, zu deren Sicherung die Bürgschaft dient, noch nicht erfüllt sind; in diesem Fall kann der Nachunternehmer die Rückgabe nur gegen Stellung einer reduzierten, der Höhe nach den zu sichernden Ansprüchen angemessenen Bürgschaft verlangen.
  2. Erhöht sich der geschuldete Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch Vereinbarung zusätzlicher oder geänderter Leistungen oder aufgrund berechtigten Verlangens der Inavent GmbH nach § 1 Abs. 3 oder § 1 Abs. 4 VOB/B um mehr als 10 % der Netto-Auftragssumme, hat der Nachunternehmer auf Verlangen der Inavent GmbH innerhalb von 14 Werktagen eine weitere Bürgschaft in Höhe von 10 % der zusätzlichen Netto-Vergütung für die zusätzlichen oder geänderten Leistungen zu stellen. Für den Inhalt und die Rückgabe gilt Ziff. 14.1 entsprechend.
  3. Stellt der Nachunternehmer die Bürgschaft nach Ziff. 14.1 oder etwaige nach Ziff. 14.2 geschuldete weitere Bürgschaften nicht fristgerecht, kann die Inavent GmbH einen dem Betrag der fehlenden Bürgschaft entsprechenden Einbehalt von fälligen Zahlungen vornehmen. Die Verpflichtung der Inavent GmbH zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto gem. § 17 Abs. 6 VOB/B wird abbedungen. Sind fällige Zahlungsansprüche des NU, von denen ein Einbehalt vorgenommen werden könnte, nicht oder noch nicht in ausreichender Höhe vorhanden, kann die Inavent GmbH den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung ist zulässig, nachdem die Inavent GmbH dem Nachunternehmer eine angemessene Nachfrist unter Androhung der Kündigung gesetzt hat.
  4. Zur Sicherung der Mängelansprüche der Inavent GmbH für Mängel, die die Inavent GmbH nicht bereits vor oder bei Abnahme sondern nach Abnahme festgestellt hat, einschließlich der auf diesen Mängeln beruhenden Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz sowie Minderung, kann die Inavent GmbH nach Abnahme einen Einbehalt in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme (Gesamtvergütung einschließlich Vergütung für sanitäre Einrichtungen, Energieverbrauch, Entsorgung, Bauschild und sonstige Baustellenkosten der Inavent GmbH) ohne Umsatzsteuer vornehmen. Der Einbehalt dient zudem der Absicherung der nach Abnahme entstehenden Freistellungs- und Regressansprüche der Inavent GmbH gegen den Nachunternehmer nach Ziff. 8.6, die darauf beruhen, dass die Inavent GmbH nach § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII oder § 13 MiLoG wegen nicht geleisteter Zahlungen des Nachunternehmer oder eines von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher in Anspruch genommen wird. Die Verpflichtung der Inavent GmbH zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto gem. § 17 Abs. 6 VOB/B wird abbedungen. Macht der Nachunternehmer von seinem Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B durch Übergabe einer Bürgschaft Gebrauch, so hat er eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, nicht auf erstes Anfordern und ohne Ausschluss des § 768 BGB ausgestellte Bürgschaft eines von der BaFin zugelassenen Kreditinstituts gemäß Muster der Inavent GmbH zu stellen. Die Bürgschaft hat die Regelung zu enthalten, dass Ansprüche aus dieser Bürgschaft in keinem Fall früher als die gesicherte Hauptforderung, im Höchstfall jedoch nach Ablauf der Frist des § 202 Abs. 2 BGB verjähren. Die Inavent GmbH hat eine nicht verwertete Gewährleistungssicherheit nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln nach Abnahme zurückzugeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 17 VOB/B, insbesondere § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B, unverändert.

Gefahrtragung, Versicherung

  1. Der Nachunternehmer trägt die Gefahr für sämtliche nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und Lieferungen bis zur Abnahme gem. §§ 644, 645 BGB. § 7 VOB/B wird ausgeschlossen.
  2. Wird die Inavent GmbH von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die im Verantwortungsbereich des Nachunternehmer liegen, so ist der Nachunternehmer verpflichtet, die Inavent GmbH unverzüglich von diesen Schadenersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, der Nachunternehmer weist nach, dass er die betreffenden Schäden nicht schuldhaft verursacht hat.
  3. Der Nachunternehmer ist verpflichtet, für alle durch ihn zu vertretenden Schäden den Abschluss sowie den Bestand einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
  4. Der Nachunternehmer tritt schon heute unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seinem Haftpflichtversicherer auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an die Inavent GmbH für den Fall ab, dass der Inavent GmbH ihrerseits ein eigener Schaden durch eine Tätigkeit des Nachunternehmer entsteht oder die Inavent GmbH von Dritten wegen eines durch eine Tätigkeit des Nachunternehmer entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinn ist auch ein etwaiges pflichtwidriges Unterlassen des Nachunternehmer zu verstehen.

Kündigung

  1. Für die Kündigung des Vertrages gelten die §§ 8 und 9 VOB/B, jedoch kann die Kündigung entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B auch auf Teile der vertraglichen Leistung beschränkt werden, wenn diese Teile keine in sich abgeschlossenen Teile der vertraglichen Leistungen darstellen.

Bauschild/Werbung

  1. Falls der Nachunternehmer wünscht, dass seine Beteiligung an dem Bauvorhaben durch Bauschilder kenntlich gemacht wird, hat er dies der Inavent GmbH bei Angebotsabgabe mitzuteilen. Soweit die Inavent GmbH beabsichtigt, ein gemeinsames Bauschild für alle Baubeteiligten aufzustellen, wird der Nachunternehmer auf diesem Bauschild genannt werden. Die Aufstellung eines eigenen Bauschildes durch den Nachunternehmer ist ausgeschlossen.

    An den Kosten des gemeinsamen Bauschildes hat sich der NU, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, mit einem Betrag zu beteiligen, der dem Verhältnis seiner Abrechnungssumme zu dem Verhältnis der Abrechnungssummen der anderen auf dem Bauschild aufgeführten Nachunternehmer entspricht. Dieser Betrag wird von der Schlusszahlung einbehalten.
  2. Außerhalb des Bauschildes darf der Nachunternehmer keine Werbung auf der Baustelle anbringen, es sei denn, die Inavent GmbH hat nach Art und Umfang schriftlich zugestimmt.
  3. Der Nachunternehmer darf Fotos von der Baustelle ohne schriftliche Zustimmung der Inavent GmbH nicht veröffentlichen, soweit darauf nicht nur Leistungen oder Mitarbeiter des Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer erkennbar sind. Untersagt ist insbesondere eine Veröffentlichung von Fotos, die das Baugrundstück, das im Bau befindliche oder fertige Gebäude oder Teile davon oder Personen, die nicht zu den in Satz 1 genannten gehören, zeigen.

Allgemeines

  1. Der Nachunternehmer ist nicht berechtigt, Vereinbarungen bzw. Absprachen irgendwelcher Art, die diesen Auftrag betreffen, direkt mit dem Kunden der Inavent GmbH zu treffen.
  2. Der Nachunternehmer ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Inavent GmbH berechtigt, Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
  3. Der Nachunternehmer hat der Inavent GmbH jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertrags- und Forderungsübergang und jede Änderung seiner Firma und seines Geschäftssitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtsgültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die den Vertragswillen der Parteien in rechtlich zulässiger Weise regeln. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
  5. Soweit es sich bei dem Nachunternehmer um einen Kaufmann handelt, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich Berlin.
  6. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Vertragssprache ist deutsch.